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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Teil

Umfang und Gültigkeit

Umfang

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PROMETA GmbH (PM) in ihrer jeweiligen Fassung gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die PM dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Gültigkeit

PM schließt diesbezügliche Verträge bzw. nimmt diesbezügliche Aufträge nur unter Anwendung dieser AGB ab/an.

Der Auftraggeber akzeptiert mit Vertragsabschluss diese AGB. Stehen diesen AGB Bestimmungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegen, so erfolgt dennoch, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, der Vertragsabschluss ausschließlich gemäß den AGB von PM.

Sollte der Auftraggeber Verbraucher im Sinne §1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sein, so gehen im Fall eines Widerspruches zwischen AGB und KSchG die zwingenden Bestimmungen des KSchG vor.

Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der

Änderung

Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekannt gemacht. Widerspricht der Auftraggeber diesen nicht binnen vier Wochen schriftlich oder per E-Mail, gelten sie als akzeptiert. PM wird Verbraucher im Sinne des 1 KSchG auf diese Bestimmung in der Bekanntgabe der Änderungen hinweisen.

Lieferung

Ein Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung, Installationen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 8 Tagen, bei sonstigem Verfall, nach Ablieferung der Ware an den Auftraggeber von diesem dem Transportunternehmen und PM schriftlich zur Kenntnis zu Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, wie Lieferverzögerungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben und Informationen, sind von PM nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der PM führen. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftragsgebers und gelten als Ablieferung. PM steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers.

PM ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. Datum der Auftragsbestätigung
  2. Datum der Erfüllung aller dem Auftragsgeber obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen
  3. Datum, an dem PM eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zur Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und PM kann nicht in Verzug geraten.

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von PM, insbesondere notwendig werdende Anpassung auf eine angemessene Lieferfrist gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. PM ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen PM ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren, Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von PM nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PM führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Storno

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der PM möglich. Ist PM mit einem Storno einverstanden, so hat PM das Recht, neben den bisher erbrachten Leistungen und anerlaufenen Kosten eine Stornopauschale in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen, bei Unternehmen unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes.

Zahlung

Der Auftraggeber hat die Ware gemäß der ausgestellten Rechnung (inklusive Umsatzsteuer) Zug um Zug gegen Übernahme der Ware ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen (Barzahlung). Schriftlich vereinbarte Zahlungsziele sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Computeranlagen) umfassen, ist PM berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist PM berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen (wozu beispielsweise Bankspesen bei nicht-durchführbarem Bankeinzug, bei Annahmeverweigerung auch die Nachnahmekosten zählen) und Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, insbesondere für Mahnung, Inkasso und außergerichtliche Anwaltskosten (nach Rechtsanwaltstarif sowie nach der Verordnung für Inkassokosten) sowie Verzugszinsen im Ausmaß von 12% p.a. zusätzlich zu verrechnen. Darüber hinaus ist PM bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen bis zur vollständigen Bezahlung nach Mahnung und Setzung einer Nachfrist auszusetzen. Dadurch wird der Auftraggeber jedoch nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die ursprünglichen Rückstände, noch für die im Zeitraum der Aussetzung auflaufenden Beträge. Verzugszinsen werden grundsätzlich zuerst auf das rückständige Kapital und erst zuletzt auf entstandene Spesen und Kosten angerechnet.

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PM und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PM nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PM ist nur möglich, sofern entweder PM zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder von PM anerkannt worden ist.

Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach §1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

Eigentum und Eigentumsvorbehalt

PM behält sich das Eigentum an jeder der gelieferten bzw. aufgestellten Maschinen/Geräte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verzug mit der Bezahlung des Kaufpreises oder eines Teiles des Kaufpreises ist PM berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte auf Erfüllung zu klagen oder von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und sämtliche vertragsgegenständlichen Maschinen/Geräte zurückzunehmen.

Beim Erwerb von Programmpaketen erwirbt der Kunde Nutzungsrechte an den Programmpaketen/der Software mit vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass PM berechtigt ist, die Programmpakete/Software in ihrer Verwendbarkeit für den Kunden zu begrenzen und für den Fall, dass der Kunde mit der Bezahlung der vertraglich vereinbarten und fälligen Forderung von PM in Verzug gerät, nach Androhung und Nachfristsetzung die Verwendung des Programmpaketes/Software für den Kunden zu sperren/zu löschen und werden in diesem Fall sämtliche Schadenersatzansprüche aus der Sperre/Löschung des Kunden gegenüber PM ausgeschlossen.

Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit durch PM ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn PM am Verzug grobes Verschulden trifft und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch PM. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt PM, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Gewährleistung, Haftung

Gewährleistung

Für rechtzeitig geltend gemachte Mängel kann der Auftraggeber die Verbesserung oder den Austausch verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind oder für PM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. In diesem Fall kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Aufhebung des Vertrags fordern (letzteres nur sofern es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt). Dasselbe gilt, wenn PM die Verbesserung oder einen Austausch nicht oder nicht in angemessener Frist vornimmt, oder diese für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder wenn diese für den Auftraggeber aus triftigen, bei PM liegenden Gründen unzumutbar sind. Werden von PM bestimmte Eigenschaften oder Tauglichkeiten für eine Verwendung zugesagt, haftet PM für die Zusage, gegenüber Unternehmern jedoch nur, wenn diese Zusage schriftlich erfolgt.

Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.a. leistet PM für die vereinbarten Leistungen darüber hinaus nur Gewähr in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Aufgrund der Vielfalt von technischen Funktionalitäten übernimmt PM keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers außer den von PM ausdrücklich zugesicherten Funktionalitäten erfüllt werden können, weil dies nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann.

Sollte der Auftraggeber einen Mangel feststellen, soll er PM unverzüglich davon verständigen, damit PM berechtigte Ansprüche erledigen kann. Unternehmer trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 Handelsgesetzbuch (HGB).

Gewährleistungsansprüche bestehen jedenfalls dann nicht, wenn und soweit ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PM der Auftraggeber selbst oder ein nicht von PM ausdrücklich ermächtigter Dritter Hardware, Software oder andere Waren wartet oder ändert. Dasselbe gilt, wenn Hardware, Software oder andere Waren zu Montage durch den Auftraggeber bestimmt waren und eine unsachgemäße Montage nicht auf einen Fehler der Montageanleitung

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. §924 ABGB gilt als

Beim Verkauf von gebrauchter Hardware, Software oder anderen Waren, wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt.

Haftungsausschluss

Die Schadenersatzpflicht von PM ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit außer bei Personenschäden ausgeschlossen. PM haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von PM oder ihren Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursachte Schäden.

Die Haftung für höhere Gewalt, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen PM ist Der Ersatz von Sachschäden ist ausgeschlossen, wenn ihn ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. PM haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten und für den Inhalt von Daten, die über PM zugänglich sind. PM behält sich vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn Rechtsvorschriften, etwa das TKG, es erfordern.

In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des gezahlten Nettoauftragswertes. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) bleiben unberührt.

Besondere Bestimmungen für den Fernabsatz gem. KSchG für Verbraucher

Der Verbraucher iSd §1 KSchG kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz angegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet) binnen 7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde.

Tritt der Verbraucher gemäß diesem Punkt rechtmäßig vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug einerseits PM die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen rückzuerstatten und den vom Verbraucher auf bestellte Hardware, Software oder andere Waren gemachten notwendigen oder nützlichen Aufwand zu ersetzen und andererseits der Verbraucher die empfangene Hardware, Software oder anderen Waren zurückzustellen und PM ein angemessenes Entgelt für deren Benutzung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes, zu zahlen.

Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß §5f KSchG insbesondere bei Hardware, Software oder anderen Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, bei geöffneter Software sowie bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vom Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen begonnen wird. Tritt der Verbraucher nach §5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen.

Datenschutz

PM verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. PM ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. PM ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen und sie weiter zu verwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber PM ist bei leichter Fahrlässigkeit außer bei Personenschäden Der Auftraggeber stimmt einer Übermittlung von Daten an Dritte zu, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu

Allgemeines

Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten ist die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt vereinbart. Für eventuelle Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften ist die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt vereinbart, sofern in Wiener Neustadt entweder der Wohn-, gewöhnliche Aufenthalts- oder Beschäftigungsort des Auftraggebers liegt.

Anzuwendendes Recht

Anzuwenden ist Österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtgesetz (IPRG) und des UN-Kaufrechts.

Zusätzliche Bestimmungen

Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen wie die Nutzung der PM-Dienstleistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von PM-Dienstleistungen an Dritte bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von PM.

Unwirksamkeit von Bestimmungen

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages oder dieser AGB lässt die Geltung der restlichen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt für Unternehmer eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am besten entspricht, ohne dass eine der Parteien unverhältnismäßig benachteiligt wird.

Sollten Bestimmungen dieses „allgemeinen Teils“ Bestimmungen des „speziellen Teils“ widersprechen, so gehen die Bestimmungen des „speziellen Teils“ vor. Alle anderen Bestimmungen der AGB bleiben hievon unberührt.